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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG

Splash! Party-Coverband GbR
Victoriastr. 182 G
45772 Marl

Telefon: 02365 383824
Mobil: 0178 5332185
E-Mail: kontakt@splashband.de

Gesellschafter:
Kai Kowalke, Steven Liebrand, Matthias Plewka
Sitz: 45772 Marl
Gesellschaftsform: GbR

Steuer-Nr: 359/5838/4151
Umsatzsteueridentnummer: DE268839714

Verantwortlicher Redakteur der Webseite:
Steven Liebrand, Drostendick 17, 46459 Rees

Webdesign
www.schroeter-werbung.de

Fotos
Hubert Schröter, Nicole Pollmann, Sonja Borzyk
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Splash! Party-Coverband GbR
Stand: 7. Januar 2016

§1 Vorbehaltsklausel
Die Splash! Party-Coverband GbR (nachfolgend „Band“) ist an ihr Angebot nur gebunden, wenn der Gastspielvertrag mindestens drei Monate vor dem Veranstaltungstag unverändert und unterzeichnet vom Veranstalter an die im Gastspielvertrag unter §1 genannte Postanschrift der Band zurückgesendet worden ist. Andernfalls behält sich die Band vor, den Termin für anderweitige Veranstaltungen zu vergeben. Der Vertrag wird erst rechtskräftig, wenn er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.

§2 Geschäftsfähigkeit
Veranstalter und Band bestätigen mit eigenhändiger Unterschrift unter dem Gastspielvertrag, dass sie geschäftsfähig und in der Lage sind, diesen Vertrag zu erfüllen.

§3 Streichungen und Ergänzungen
Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Durch Streichungen und Ergänzungen des Vertrages, ohne vorherige schriftliche Rücksprache mit der Band, wird der Vertrag in jedem Fall ungültig. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

§4 Ergänzende Unterlagen
Veranstalter von Schützenfesten und Hochzeiten füllen die „Checkliste für Schützenvereine“ bzw. „Checkliste für Brautpaare“ aus und reichen diese spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstag an die unter §1 aufgeführte Anschrift der Band zurück; alternativ per E-Mail an kontakt@splashband.de.

§5 Vertragskündigung
Im Falle einer Vertragskündigung seitens des Veranstalters ist eine Entschädigungszahlung gemäß nachstehender Staffelung innerhalb von zehn Werktagen nach Aussprechen der Kündigung an die Band zu leisten: Kündigung im 5. bis 6. Monat vor dem Veranstaltungstag: 40% der vertraglichen Grundgage, mindestens jedoch 500 Euro netto zzgl. 7 % Mwst. (35 Euro) = 535 Euro brutto Kündigung im 3. bis 4. Monat vor dem Veranstaltungstag: 60% der vertraglichen Grundgage, mindestens jedoch 700 Euro netto zzgl. 7 % Mwst. (49 Euro) = 749 Euro brutto Kündigung im 1. bis 2. Monat vor dem Veranstaltungstag: 80% der vertraglichen Grundgage, mindestens jedoch 900 Euro netto zzgl. 7 % Mwst. (63 Euro) = 963 Euro brutto

§6 Abbruch der Veranstaltung
Etwaige Ereignisse, die den Abbruch der Veranstaltung bzw. des Auftritts zur Folge haben, entbinden den Veranstalter nicht von der Zahlung der vollen Gage.

§7 Vertragsverletzung
Bei grober Verletzung der Vertragsinhalte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Band ein Absagen der Veranstaltung vor. Ihr Gagenanspruch bleibt davon unberührt. Band und Veranstalter verpflichten sich dazu, gegenüber Dritten Stillschweigen über alle Vertragsinhalte zu wahren.

§8 Finanzielle Vereinbarungen
Nach dem Gastspiel übergibt die Band dem Veranstalter eine Rechnung. Der Veranstalter oder der von ihm im Gastspielvertrag als Rechnungsempfänger benannte Dritte (z. B. Festwirt) weist die Gage per Banküberweisung an. Zahlt der durch den Veranstalter benannte Dritte den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von zehn Werktagen, wird die Band ihre Forderung dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Bei Barzahlung quittiert die Band den Empfang der Gage auf ihrer Rechnung. Die Gage ist sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzug fällig.

§9 GEMA, Steuern, Abgaben und Gebühren
Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch; ebenso die Wort- und Musikgebühren. Auf Anfrage übergibt die Band dem Veranstalter innerhalb von fünf Werktagen nach dem Gastspiel eine Liste der gespielten Titel inkl. Interpret zur weiteren Verwendung, z. B. GEMA-Abrechnung. Die Veranstaltung wird vom Veranstalter selbst bei der GEMA angemeldet. Er übernimmt diesbezüglich die gesamte Abwicklung. Alle weiteren möglicherweise anfallenden Kosten führt der Veranstalter eigenverantwortlich und selbstschuldnerisch ab.

§10 Auflagen und Genehmigungen durch Dritte
Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt der Band keine behördlichen Auflagen, insbesondere bau- oder feuerpolizeiliche Auflagen, entgegenstehen. Sämtliche etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter auf seine Kosten einzuholen und auf Aufforderung der Band nachzuweisen.

§11 Besetzung der Band
Bei Ausfall eines oder mehrerer Bandmitglieder sorgt die Band für Ersatz. Dem Veranstalter stehen keine Ansprüche aus evtl. Umformierungen der Band zu.

§12 Programmgestaltung
Die Band ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Anregungen des Veranstalters, z. B. hinsichtlich lokalbedingter Details, werden gerne entgegengenommen. Der Veranstalter stellt der Band spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstag über die in §1 des Gastspielvertrages genannte Postanschrift einen detaillierten Programmablauf zur Verfügung; alternativ per E-Mail an kontakt@splashband.de.

§13 Eintreffen der Band
Sollte ein Eintreffen der Band aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit. Entfällt das Gastspiel durch Verschulden der Band, kann diese zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet werden. Die hierfür gültige Staffelung ist unter §5 dieser AGB festgelegt. Der Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe erlischt, sofern die Band einen annähernd gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellt. Auch entfällt das Recht des Veranstalters auf Zahlung einer Konventionalstrafe bei Vorlage eines ärztlichen Attests durch mehrere Bandmitglieder.

§14 Wegbeschreibung
Spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstag sendet der Veranstalter eine detaillierte Wegbeschreibung für die Anfahrt zum Auftrittsort an die unter §1 aufgeführte Anschrift der Band; alternativ per E-Mail an kontakt@splashband.de.

§15 An-/Abfahrt und Auf-/Abbau
Die Bühne und Anfahrtswege müssen mindestens drei Stunden vor Spielbeginn zum ungehinderten Aufbau frei sein. Je nach Größe der Veranstaltung benötigt die Band für Aufbau und Soundcheck eine Dauer von bis zu drei Stunden. Bei Auftritten mit externer Technik, z. B. Stadtfeste, reduziert sich die Zeit für das Setup. Sind Bühne und Anfahrtsweg nicht zum ungehinderten Aufbau frei, kann sich dies auf den Spielbeginn der Band auswirken. Der Veranstalter kann hieraus resultierend keine Ansprüche gegenüber der Band geltend machen. Die Grundspielzeit der Band verlängert sich hierdurch nicht. Bei gewerblichen Veranstaltungen stellt der Veranstalter der Band vier PKW-Stellplätze und zwei Anhängerparkplätze in unmittelbarer Nähe der Location zur Verfügung. Soweit im Gastspielvertrag nicht anders vereinbart, erfolgt der Abbau direkt nach dem Gastspiel. Bühne und Abfahrtswege müssen hierfür durch den Veranstalter freigehalten werden.

§16 Anwesenheit des Veranstalters
Am Veranstaltungstag muss der Veranstalter oder sein Vertreter zu Beginn des Bandaufbaus anwesend sein. Die entsprechenden mobilen Kontaktdaten werden im Gastspielvertrag genannt. Während des Aufbaus und Gastspiels muss der Veranstalter oder sein Vertreter der Band jederzeit für technische und organisatorische Fragen zur Verfügung stehen. Der Veranstalter garantiert der Band eine ständige Verfügbarkeit. Ist eine permanente Anwesenheit des Veranstalters oder seines Vertreters nicht gewährleistet, so müssen deren Aufenthaltsort und Rufnummer bekanntgegeben werden. Zuständige Hausmeister und Elektriker sollten während der gesamten Auftrittszeit verfügbar sein. Bei Nichtbeachtung wird von der Band keine Haftung für einen möglichen technisch bedingten Abbruch des Gastspiels übernommen.

§17 Stromversorgung
Für die Ton- und Lichtanlage stellt der Veranstalter der Band spätestens drei Stunden vor Spielbeginn folgende Stromversorgung direkt an der Bühne bereit: Veranstaltungen < 400 Gäste: 1x16 Ampere/380 Volt CEE, Veranstaltungen > 400 Gäste: 1x32 Ampere/380 Volt CEE. Die Band bringt eine eigene Unterverteilung mit. Falls sich der Verteilerkasten nicht direkt an der Bühne befindet, muss durch den Veranstalter sichergestellt sein, dass ein möglicher Stromausfall unverzüglich behoben wird. Während der gesamten Spielzeit inkl. Spielpausen darf die Stromversorgung nur mit Genehmigung der Band bzw. deren Techniker unterbrochen werden. Alle Schäden, die der Band durch ein unbefugtes und unkontrolliertes Trennen der Stromversorgung entstehen, gehen in voller Höhe zu Lasten des Veranstalters. Die durch den Veranstalter gestellte elektrische Anlage muss den neusten Sicherheitsverordnungen des VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) entsprechen. Bei Nichtbeachtung trägt der Veranstalter die Verantwortung für alle daraus resultierenden Schäden.

§18 Bühne
Der Veranstalter verpflichtet sich, eine ebene, stand- und trittsichere Bühne zur Verfügung zu stellen, die der Belastung durch die Bandmitglieder und deren Equipment standhält. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Sicherung der Bühne. Die Bühne muss geräumt, besenrein und trocken sein. Sie muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: Zelt- und Open Air-Veranstaltungen, z. B. Schützenfeste Breite: 5 m, Tiefe: 4 m, Höhe: 0,5 m, lichte Kopfhöhe: 3 m. Bei Open Air-Veranstaltungen muss die Bühne von drei Seiten und von oben wetterfest geschützt sein – insbesondere gegen Regen. Die Band entscheidet selbst darüber, ob die durch den Veranstalter getroffenen Maßnahmen ausreichen. Mindestabmessungen der Bühne: 5x3 m. Indoor-Veranstaltungen, z. B. in Restaurants und Hotels: Breite: 5 m, Tiefe: 3 m, lichte Kopfhöhe = 3 m Rechts und links neben der Bühne ist eine freie Fläche von einem Meter Breite freizuhalten.

§19 Bühnennutzung durch Dritte
Der Veranstalter informiert die Band vor Vertragsabschluss schriftlich darüber, wenn im Rahmen der Veranstaltung weitere Künstler oder Gäste die Bühne nutzen und welcher Platzbedarf diesbezüglich entsteht. Auch nennt er der Band Namen, Kontaktdaten, Auftrittsdauer und -art dieser Künstler. Der Veranstalter klärt die Band vor Vertragsabschluss darüber auf, ob pyrotechnische Aufführungen im Bühnenbereich stattfinden werden. Kosten für Reinigung oder Ersatz von Bandeigentum, welche durch das Betreten der Bühne Dritter verursacht werden, gehen in voller Höhe zu Lasten des Veranstalters.

§20 Nutzung der Bandtechnik durch Dritte
Die Band stellt dem Veranstalter eine Stunde vor Spielbeginn zwei kostenlose Funkmikrofone für Moderationszwecke zur Verfügung. Beide Mikrofone werden über das bandeigene Mischpult gesteuert. Weitere Banktechnik kann nach Absprache zwischen Band und Veranstalter gegen Aufpreis genutzt werden. Der Veranstalter teilt der Band vor Vertragsabschluss den gewünschten Umfang mit.

§21 Haftung für Schäden
Für alle Personenschäden sowie durch ihn verursachte oder von ihm zu verantwortende Sachschäden vom Eintreffen der Band bis zur Abfahrt der Band, haftet der Veranstalter. Der Veranstalter verpflichtet sich zum Abschluss aller erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die Band verursacht wurden, sind durch den Veranstalter innerhalb von zehn Werktagen schriftlich über die in §1 des Gastspielvertrages genannte Postanschrift anzuzeigen. Nach Fristablauf werden keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet. Das Equipment der Band ist durch eine bandeigene Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus versichert. Verbleibt das Equipment der Band und/oder hinzu gemietetes Equipment eines externen Dienstleisters (z. B. Ton- und Lichtanlage) oder ein Teil dieses Equipments bei mehreren Veranstaltungstagen nach dem Auftritt des ersten Tages in der Auftrittslocation, sorgt der Veranstalter für eine professionelle Bewachung bis zum Wiedereintreffen der Band am nächsten Veranstaltungstag. Gleiches gilt, wenn das Equipment am nächsten Veranstaltungstag durch eine andere Band oder Dritte genutzt wird.


§22 Kommerzielle Aufzeichnung
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Band darf ihre Darbietung zwecks kommerzieller Verwendung auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild-, Ton- oder Bildtonträger aufgezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen in allen Medien inkl. der Verwendung in Onlinemedien. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen ausschließlich der Band zu.


§23 Catering
Sämtliche Speisen und Getränke, welche die Mitglieder der Band und deren max. zwei Techniker im Laufe der Veranstaltung verzehren, gehen zu Lasten des Veranstalters. Um die Spielpausen der Band kurz zu halten, sind die Caterer (z. B. Festwirt) vor Beginn des Gastspiels über diese Vereinbarung zu informieren. Lange Wartezeiten beim Catering verursachen lange Spielpausen. Die Spielzeit verlängert sich hierdurch bedingt nicht. Gewerbliche Veranstalter stellen der Band spätestens zwei Stunden vor Auftrittsbeginn einen Kasten mit gemischten alkoholfreien Kaltgetränken auf der Bühne zur Verfügung.


§24 Gästekarten
Bei öffentlichen Veranstaltungen stellen gewerbliche Veranstalter der Band je Veranstaltungstag Gästekarten für zehn Personen kostenlos zur Verfügung. Die Leistung dieser Karten bezieht sich nur auf das Eintrittsgeld. Die Band übergibt dem Veranstalter spätestens am Veranstaltungstag die Namen der von ihr geladenen Gäste. Alternativ erhält die Band zehn Werktage vor dem Veranstaltungstag zehn beleghafte Eintrittskarten vom Veranstalter.

§25 Salvatorische Klausel
Die eventuelle Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastspielvertrages berührt nicht den Bestand der übrigen Vereinbarungen.

§26 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Veranstalter, die einen gültigen und noch nicht erfüllten Gastspielvertrag mit der Band geschlossen haben, werden von der Band vor Änderung der AGB schriftlich informiert.

§ 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Marl. Diese Gerichtsstandsvereinbarungsklausel bezieht sich ausschließlich auf den Geschäftsverkehr mit gewerblichen Veranstaltern.

§28 Vermittlung durch Dritte (z. B. Agenturen)
Sollte bei einer Vermittlung der Band durch Dritte der Inhalt eines zusätzlichen Agentur-, Künstler- oder Vermittlungsvertrages im Widerspruch zum Gastspielvertrag der Band und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Splash! Party-Coverband GbR stehen, gelten die Inhalte der Splash! Party-Coverband GbR.

Verfasser: Splash! Party-Coverband GbR, Victoriastr. 182 G, 45772 Marl
Gesellschafter: Kai Kowalke, Steven Liebrand, Matthias Plewka
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